Sport im Freien als „Lockerungsübung“

Heute wird´s leider etwas formell, formal oder formalistisch (sucht Euch was aus) und es gibt einiges zu lesen. Viel kürzer geht aber aber wohl leider nicht. Letzte Woche erreichte uns die u.a. Nachricht unserer Samtgemeindeverwaltung (siehe ganz unten), sowie eine Flut von Mitteilungen aus den diversen Sportverbänden. Es ist ja wirklich für uns alle nicht einfach, den Überblick zubehalten, aber wir haben versucht, die für unseren Sportverein relevanten akuellen Regelungen mal zusammen zu fassen und in ein Konzept zu gießen.

Die gute Nachricht: Ab sofort ist kontaktloser Sport draußen – unter strengen Bedingungen – wieder erlaubt. Die einzelnen Verbände haben dazu spezifische Regeln bekannt gegeben, die insgesamt hier eingesehen werden können: https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/?Leitplanken. Die wesentlichen Punkte sind in den angehängten Leitplanken des Deutschen Olympischen Sportbundes DOSB zusammengefasst.

Wir als SCGWG haben Hygienekonzepte allgemein für Sport im Freien und spezifisch für Tennis erstellt, die ab sofort gelten. Ihr findet diese im Anhang und hier: https://www.scgwg.de/downloads/.

Die SpartenleiterInnen und ÜbungsleiterInnen werden sich jetzt bei den Aktiven melden und da werdet Ihr erfahren, was jetzt langsam wieder an sportlichen Aktiviäten stattfindet. Bitte beachtet unsere Konzepte und achtet darauf, dass bei allen Aktivitäten Anwesenheitslisten zu führen sind, die dann bei Clas Ötting abgegeben werden.

Bitte bleibt vernünftig und diszipliniert, haltet Euch an das Konzept und beschränkt Euch auf den Sport.

Bei allen Fragen wendet Euch gerne an die Corona Beauftragten Katharina Block, Franziska Hormann oder Clas Ötting. Kontaktdaten findet ihr hier: https://www.scgwg.de/kontakt/#ansprechpartner.

—–Original-Nachricht—–

Betreff: Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus, hier: Vereinsleben

Datum: 2020-05-06T08:55:06+0200

Von:

An:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der am heutigen Tage in Kraft getretenen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus ändern sich für das Vereinsleben folgende Punkte:

  • 1 Abs. 6

In jedem Fall bleiben mindestens bis zum Ablauf des 31. August 2020 verboten Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1 000 oder mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden und unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden alle Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Schützenfeste und ähnliche Veranstaltungen (Großveranstaltungen); auch der Besuch dieser Großveranstaltungen ist verboten.

Demnach sind alle genannten Veranstaltungen bis zum 31.08.2020 unabhängig der Zahl der Teilnehmenden verboten. Als ähnliche Veranstaltungen gelten auch Sportwerbewochen, Backtage u.ä.

  • 1 Abs. 8

Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 und Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 sind der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen im Freien zur Ausübung von kontaktlosem Sport unter den Voraussetzungen der Sätze 2 bis 4 zulässig. Jede Person hat ständig einen Abstand von mindestens 2 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen nur unter Einhaltung des Abstandes nach Satz 2 betreten und genutzt werden. Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist nicht zulässig.

Anbei weitere Informationen vom Ministerium für Inneres und Sport, vom Deutschen Olympischen Sportbund und von der Konferenz der Sportminister zur Wiederaufnahme von Sport.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Anke Struckmann

Sachgebietsleiterin

Samtgemeinde Uchte

Sachgebiet Bürgerdienste